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presse@heimatverein-oberkassel.de

 

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Bitte überschreiben Sie alle gegebenen Pflicht-Felder, verwenden Sie bitte keine Umlaute wie ä, ö, ü, statt ß bitte ss:

Hiermit werde ich Mitglied beim Heimatverein Bonn-Oberkasse e.V.
Der Jahresbeitrag beträgt 12,- EURO. Diese Anmeldung ist auch ohne meine Unterschrift gültig.

Meine Nachricht an den Heimatverein-Oberkassel

 

 

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Der Vorstand und seine Mitglieder

Stand 06/2011
Dr. Theodor Röse
1. Vorsitzender
Hummerichs Bitze 3
53227 Bonn
Tel. 02 28 / 48 64 52
Dr. Helmut Kötting
2. Vorsitzender
Basaltstraße 1a
53227 Bonn
Tel. 02 28 / 44 11 84
Karl-Heinz Kreuder
Geschäftsführer
Adrianstraße 128
53227 Bonn
Tel. 02 28 / 44 39 61
Bernd Jung
Kassierer

Langemarckstraße 36
53227 Bonn
Tel. 02 28 / 44 02 44

Doris Bosselmann
Zipperstraße 12
53227 Bonn
Tel. 02 28 / 44 14 29

Dr. Ingo Steinbach
Simonstraße 12
53227 Bonn
Tel. 02 28 / 44 37 11
Albert Schlüter
Basaltstraße 44
53227 Bonn
Tel. 02 28 / 44 21 63

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Satzung des Heimatvereins Bonn-Oberkassel e.V.
(In der Fassung der Satzungsänderung vom 24. April 1991)


§1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Heimatverein Bonn-Oberkassel e.V.". Er ist in das beim Amtsgericht Bonn geführte Vereinsregister unter der Nummer VR 4005 eingetragen und hat seinen Sitz in Bonn-Oberkassel.


§2
Zweck des Vereins
Der Verein hat den Zweck:
a) die Geschichte der Heimat zu erforschen und die Ergebnisse zu
veröffentlichen;
b) die Natur- und Kunstdenkmäler zu schützen;
c) zur Verschönerung des Ortsbildes beizutragen;
d) das kulturelle Leben und die Heimatbräuche zu fördern;
e) ein Heimatarchiv einzurichten und zu unterhalten.


§3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Ersatz von Auslagen steht dem nicht entgegen. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4
Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein steht jedem offen. Auch Vereine und andere Körperschaften können ordentliche Mitglieder werden. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet nach schriftlicher Anmeldung der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod;
b) durch Austritt;
c) durch Ausschluß.
Der Austritt wird wirksam zum Schluß eines Kalenderjahres, wenn er drei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Er kann ihn beschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt, seine Interessen schädigt oder mit der Beitragszahlung trotz Zahlungsaufforderung zwei Jahre im Rückstand ist.
Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.


§5
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1) die Mitgliederversammlung;
2) der Vorstand.


§6
Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von min-destens einer Woche und der Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederverammlung ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und der gewünschten Tagesordnung schriftlich verlangt.

Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über:
a) die Wahl des Vorstandes (alle zwei Jahre);
b) die Wahl der Kassenprüfer;
c) die Entlastung des Vorstandes;
d) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
e) Satzungsänderungen;
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
g) die Auflösung des Vereins;
Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse nach e) und g) sowie Ergänzungen der Tagesordnung bedürfen einer dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.


§7
Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem I.Vorsitzenden;
b) dem 2. Vorsitzenden;
c) dem Geschäftsführer;
d) dem Kassierer;
e) bis zu 9 Beisitzern.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus oder bleibt der Posten eines Beisitzers unbesetzt, kann der Vorsitzende einen kommissarischen Vertreter bis zur nächsten Wahl bestellen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Die Vorgenannten vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Vorsitzenden sind jeder für sich vertretungsberechtigt. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Geschäftsbericht und den Kassenbericht vorzulegen.

§8
Arbeitsgemeinschaften

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben des Vereins, die sich aus seiner Zweckbestimmung ergeben, Arbeitsgemeinschaften bilden. Die Leiter der Arbeitsgemeinschaften können - soweit sie nicht dem Vor-stand angehören - bei Bedarf an den Vorstandssitzungen teilnehmen und den Vorstand beraten.
Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaften ergibt sich aus der Erledigung der gestellten Aufgabe oder durch Beschluß des Vorstandes.


§9
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


§ 10
Kassenprüfung

Vor der ordentlichen Mitgliederversammlung haben zwei Kassenprüfer die Kasse zu prüfen und hierüber einen Bericht der Mitgliederversammlung vorzulegen.


§11
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Die beabsichtigte Auflösung des Vereins muß in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstk besonders anerkannte Körperschaft zur Verwendung für die Schulen des Ortsteils Oberkassel. Alle zum Zeitpunkt der Auflösung im Besitz des Heimatvereins Bonn-Oberkassel befindlichen Archivalien gehen an das Archiv der Stadt Bonn.

§12
Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt mit dem Gründungstag des Heimatvereins in Kraft. Sie wurde geändert durch Beschlüsse vom 4. November 1985 und vom24. April 1991.

 

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