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Der
Vorstand und seine Mitglieder
| Stand
06/2011 |
Dr.
Theodor Röse
1. Vorsitzender
Hummerichs Bitze 3
53227 Bonn
Tel. 02 28 / 48 64 52 |
Dr.
Helmut Kötting
2. Vorsitzender
Basaltstraße 1a
53227 Bonn
Tel. 02 28 / 44 11 84 |
Karl-Heinz
Kreuder
Geschäftsführer
Adrianstraße 128
53227 Bonn
Tel. 02 28 / 44 39 61 |
Bernd Jung
Kassierer
Langemarckstraße 36
53227 Bonn
Tel. 02 28 / 44 02 44 |
Doris
Bosselmann
Zipperstraße 12
53227 Bonn
Tel. 02 28 / 44 14 29
|
Dr. Ingo Steinbach
Simonstraße 12
53227 Bonn
Tel. 02 28 / 44 37 11 |
Albert Schlüter
Basaltstraße 44
53227 Bonn
Tel. 02 28 / 44 21 63 |
Meinrad Fels
Königswinterer Str. 727
53227 Bonn
Tel 0228 / 9442820 |
Wolfgang Otten
Königswinterer Str. 581
53227 Bonn
Tel 0228 / 9442550 |
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Satzung
des Heimatvereins Bonn-Oberkassel e.V.
(In
der Fassung der Satzungsänderung vom 24. April 1991)
§1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Heimatverein Bonn-Oberkassel
e.V.". Er ist in das beim Amtsgericht Bonn geführte Vereinsregister
unter der Nummer VR 4005 eingetragen und hat seinen Sitz in Bonn-Oberkassel.
§2
Zweck des Vereins
Der Verein hat den Zweck:
a) die Geschichte der Heimat zu erforschen und die Ergebnisse zu
veröffentlichen;
b) die Natur- und Kunstdenkmäler zu schützen;
c) zur Verschönerung des Ortsbildes beizutragen;
d) das kulturelle Leben und die Heimatbräuche zu fördern;
e) ein Heimatarchiv einzurichten und zu unterhalten.
§3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Vereinsämter
sind Ehrenämter. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Der Ersatz von Auslagen steht dem nicht entgegen.
Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§4
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein steht jedem offen. Auch Vereine und andere
Körperschaften können ordentliche Mitglieder werden. Über
die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet nach schriftlicher Anmeldung
der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod;
b) durch Austritt;
c) durch Ausschluß.
Der Austritt wird wirksam zum Schluß eines Kalenderjahres, wenn
er drei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt
worden ist. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
Er kann ihn beschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Dieser liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins
zuwiderhandelt, seine Interessen schädigt oder mit der Beitragszahlung
trotz Zahlungsaufforderung zwei Jahre im Rückstand ist.
Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit
von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1) die Mitgliederversammlung;
2) der Vorstand.
§6
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei
Jahre statt. Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist
von min-destens einer Woche und der Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung
einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederverammlung ist
einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der
Gründe und der gewünschten Tagesordnung schriftlich verlangt.
Die ordentliche
Mitgliederversammlung beschließt über:
a) die Wahl des Vorstandes (alle zwei Jahre);
b) die Wahl der Kassenprüfer;
c) die Entlastung des Vorstandes;
d) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
e) Satzungsänderungen;
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
g) die Auflösung des Vereins;
Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Beschlüsse nach e) und g) sowie Ergänzungen
der Tagesordnung bedürfen einer dreiviertel-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer
zu unterzeichnen ist.
§7
Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem I.Vorsitzenden;
b) dem 2. Vorsitzenden;
c) dem Geschäftsführer;
d) dem Kassierer;
e) bis zu 9 Beisitzern.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt.
Er
bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt
ist.
Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus oder bleibt der Posten
eines Beisitzers unbesetzt, kann der Vorsitzende einen kommissarischen
Vertreter bis zur nächsten Wahl bestellen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite
Vorsitzende. Die Vorgenannten vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
Die Vorsitzenden sind jeder für sich vertretungsberechtigt. Der
Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Geschäftsbericht
und den Kassenbericht vorzulegen.
§8
Arbeitsgemeinschaften
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben des Vereins, die sich
aus seiner Zweckbestimmung ergeben, Arbeitsgemeinschaften bilden.
Die Leiter der Arbeitsgemeinschaften können - soweit sie nicht
dem Vor-stand angehören - bei Bedarf an den Vorstandssitzungen
teilnehmen und den Vorstand beraten.
Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaften ergibt sich aus der Erledigung
der gestellten Aufgabe oder durch Beschluß des Vorstandes.
§9
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 10
Kassenprüfung
Vor der ordentlichen Mitgliederversammlung haben zwei Kassenprüfer
die Kasse zu prüfen und hierüber einen Bericht der Mitgliederversammlung
vorzulegen.
§11
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung
beschlossen.
Die beabsichtigte Auflösung des Vereins muß in der Einladung
zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen
an eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts oder an eine
als steuerbegünstk besonders anerkannte Körperschaft zur
Verwendung für die Schulen des Ortsteils Oberkassel. Alle zum
Zeitpunkt der Auflösung im Besitz des Heimatvereins Bonn-Oberkassel
befindlichen Archivalien gehen an das Archiv der Stadt Bonn.
§12
Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung tritt mit dem Gründungstag des Heimatvereins
in Kraft. Sie wurde geändert durch Beschlüsse vom 4. November
1985 und vom24. April 1991.
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